Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Tim-Christoph Evert – Skalde (Wort- und Tonkünstler) & Freier Redner

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese AGB gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen Tim-Christoph Evert (nachfolgend „Skalde“) und seinen Auftraggebenden über die Planung, Vorbereitung und Durchführung freier Zeremonien (z. B. Hochzeiten, Willkommensfeste, Trauerfeiern).

(2) Die in diesen AGB genannten Fristen beziehen sich primär auf planbare Zeremonien (z. B. Trauungen). Für kurzfristig zu erbringende Leistungen (insbesondere Trauerreden) gelten die im jeweiligen Dienstleistungsvertrag individuell vereinbarten Fristen.

(3) Ein Vertrag kommt zustande, sobald die Auftraggebenden das Angebot des Skalden in Textform bestätigen (per E-Mail oder Unterzeichnung) oder die erste Rate anzahlen.

§ 2 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise inklusive der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Mit Vertragsschluss wird eine Teilzahlung für Individualleistungen in Höhe von 50 % des Gesamthonorars fällig. Diese Teilzahlung vergütet die unmittelbar nach Vertragsschluss beginnenden, kundenspezifischen Leistungen. Hierzu zählen insbesondere:

  • die exklusive Terminreservierung (Freihaltehonorar aufgrund des damit verbundenen Verzichts auf andere Anfragen für diesen Zeitraum),
  • die inhaltliche Konzepterstellung sowie die Recherche und Rekonstruktion individueller Zeremonieelemente und kulturhistorischer Bezüge,
  • die initiale Strukturplanung der Zeremonie.

(3) Das restliche Honorar (50 %) sowie die Fahrtkosten sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Zeremonie ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die rechtzeitige Zahlung der Restvergütung ist Voraussetzung für die Durchführung der Zeremonie. Bei Zahlungsverzug behält sich der Skalde das Recht vor, die Leistung zurückzuhalten.

§ 3 Fahrtkosten und Auslagen

(1) Fahrtkosten werden mit 0,50 € pro gefahrenem Kilometer (Gesamtstrecke Hin- und Rückweg) ab dem Standort 21680 Stade berechnet. Die Routenberechnung erfolgt auf Basis eines elektronischen Navigationssystems.

(2) Bei einer einfachen Fahrtstrecke von mehr als 150 km behält sich der Skalde vor, nach vorheriger Absprache eine zusätzliche Pauschale für Reisezeit und/oder notwendige Übernachtungskosten in Rechnung zu stellen.

(3) Zusätzliche Auslagen (z. B. spezielle Ritualgegenstände) werden nach Absprache gesondert berechnet.

§ 4 Rücktritt und Stornierung durch die Auftraggebenden

(1) Bei einem Rücktritt der Auftraggebenden vom Vertrag hat der Skalde Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung.

(2) Die Auftraggebenden erkennen an, dass es sich bei der vereinbarten Tätigkeit um eine hochgradig individualisierte, wissenschaftlich-künstlerische Leistung handelt (u. a. Quellenrecherche, philologische Übersetzungen, Rekonstruktion historischer Rituale). Aufgrund dieser spezifischen Expertise und der damit verbundenen mehrwöchigen Vorlaufzeit ist eine kurzfristige Neuvergabe eines stornierten Termins an Dritte innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Termin faktisch ausgeschlossen.

(3) Staffelung der Entschädigung (unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen), maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung in Textform:

  • Mehr als 12 Monate vor dem Termin: pauschale Aufwandsentschädigung für bereits erbrachte Vorleistungen (Terminmanagement, Angebotserstellung, administrative Abwicklung) in Höhe von 100,00 € inkl. USt., sofern noch kein vertiefendes Planungsgespräch stattgefunden hat.
  • 12 Monate bis mehr als 6 Monate vor dem Termin: Einbehalt der Teilzahlung für Individualleistungen (50 % des Gesamthonorars).
  • 6 Monate bis mehr als 4 Wochen vor dem Termin: 65 % des Gesamthonorars.
  • 4 Wochen bis mehr als 7 Tage vor dem Termin: 80 % des Gesamthonorars.
  • Ab 7 Tage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 90 % des Gesamthonorars (als Ersatz für die bereits vollständig fertiggestellte Individualleistung).

(4) Zusatzkosten: Unabhängig von den Pauschalen sind bereits angefallene und nicht mehr kostenfrei stornierbare Auslagen (z. B. bereits beschaffte Ritualgegenstände, gebuchte Reise- oder Übernachtungskosten) in voller Höhe zu erstatten.

(5) Nachweisklausel: Den Auftraggebenden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Skalden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die oben genannten Pauschalen.

§ 5 Mitwirkungspflichten der Auftraggebenden

(1) Informationspflicht: Die Auftraggebenden stellen sicher, dass alle für das Konzept notwendigen Informationen (Fragebögen etc.) spätestens acht Wochen vor dem Termin vollständig beim Skalden vorliegen.

(2) Termine: Die Planungsgespräche sind verbindlich. Bei Verhinderung ist innerhalb von sieben Tagen ein Ersatztermin zu vereinbaren, der spätestens acht Wochen vor der Zeremonie liegen muss.

(3) Rahmenbedingungen vor Ort: Die Auftraggebenden tragen die Verantwortung für die Rahmenbedingungen am Ort der Zeremonie (Stromanschluss, Witterungsschutz, Zugänglichkeit) und stellen einen angemessenen Sonnen- bzw. Regenschutz für den Skalden bereit. Bei extremer Witterung obliegt die Entscheidung über den Einsatz von elektronischem Equipment allein dem Skalden. Die Durchführung steht unter dem Vorbehalt zumutbarer Wetterbedingungen für Mensch und Technik; kann die Zeremonie witterungsbedingt nicht wie geplant stattfinden, bleibt der Honoraranspruch unberührt. Für eine etwaig erforderliche GEMA-Anmeldung sind die Auftraggebenden verantwortlich.

(4) Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung: Verletzen die Auftraggebenden ihre Mitwirkungspflichten (insbesondere Abs. 1 und 2) so erheblich, dass eine Durchführung der Zeremonie unmöglich oder qualitativ unzumutbar wird, ist der Skalde zum Rücktritt berechtigt. Voraussetzung ist, dass der Skalde den Auftraggebenden unter Hinweis auf die Rechtsfolgen erfolglos eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung gesetzt hat. Im Falle eines berechtigten Rücktritts findet die Stornostaffel gemäß § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung; als Stornierungszeitpunkt gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Bereits angefallene, nicht mehr kostenfrei stornierbare Fahrt- oder Reisekosten sind zu erstatten. Der Rücktritt erfolgt in Textform.

(5) Eingeschränkte Qualität: Führt der Skalde die Zeremonie trotz verspäteter Informationen oder widriger Umstände durch, bleibt der Honoraranspruch bestehen. Die Haftung für die inhaltliche Tiefe oder atmosphärische Wirkung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit der Skalde die Leistung in mittlerer Art und Güte erbracht hat.

§ 6 Abgrenzung der Leistungen (keine Hochzeitsplanung)

Der Skalde schuldet ausschließlich die vereinbarte Zeremonie und deren Vorbereitung. Die Tätigkeit umfasst keine Leistungen der Hochzeitsplanung, Event-Logistik oder Koordination dritter Dienstleister.

§ 7 Urheberrecht

Die vom Skalden verfasste Rede ist sein geistiges Eigentum. Eine Nutzung für private Zwecke ist gestattet. Die Veröffentlichung von Ausschnitten in sozialen Medien ist unter Nennung des Urhebers gestattet. Eine gewerbliche Nutzung sowie die eigenständige Wiederverwendung der Rede oder von Teilen daraus für andere Zeremonien oder Zwecke ist ausdrücklich untersagt.

§ 8 Höhere Gewalt und Ausfall des Skalden

(1) Bei Absage durch höhere Gewalt (z. B. Unwetterkatastrophen, schwere Krankheit) wird eine Verschiebung angestrebt. Behördliche Auflagen (z. B. Beschränkungen der Gästezahl), unter denen die Feier grundsätzlich stattfinden darf, gelten nicht als höhere Gewalt; das Honorar bleibt in diesem Fall fällig.

(2) Bei krankheitsbedingtem Ausfall des Skalden bemüht er sich um Ersatz. Eine Garantie besteht nicht. Gezahlte Honorare für die nicht erbrachte Zeremonie werden erstattet.

(3) Tritt der Krankheitsfall ein, bevor wesentliche Leistungen (insbesondere das Planungsgespräch oder die Konzepterstellung) erbracht wurden, werden alle bereits gezahlten Beträge einschließlich der Anzahlung vollständig erstattet.

(4) Erfolgt der Ausfall nach Fertigstellung der Rede, kann der Skalde den Auftraggebenden das Skript zur Nutzung durch einen Dritten anbieten. Wird dies angenommen, verbleibt die Teilzahlung für Individualleistungen (50 %) als Teilvergütung für Konzepterstellung und Skript beim Skalden; lediglich das Durchführungshonorar wird erstattet.

§ 9 Haftung

(1) Der Skalde haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Skalde nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für ausdrücklich abgegebene Garantien.

(4) Für die inhaltliche Richtigkeit von Informationen oder historischen Daten, die auf Angaben der Auftraggebenden beruhen oder durch diese freigegeben wurden, übernimmt der Skalde keine Haftung.

§ 10 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Verbraucherinnen und Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die vollständigen Informationen einschließlich Muster-Widerrufsformular finden Sie in der Widerrufsbelehrung.

(2) Wertersatz: Verlangen die Auftraggebenden ausdrücklich, dass die Dienstleistungen bereits während der Widerrufsfrist beginnen, haben sie im Falle eines Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang entspricht.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Skalde die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem die Verbraucherin bzw. der Verbraucher dazu die ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig die Kenntnis davon bestätigt hat, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Skalden (Stade).

Stand: August 2026